TSV 1909 Affalterbach e.V.
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Corona Info


News / Aktuelle Informationen

04.04.2022
Die bisherige Corona-Verordnung Sport vom 26. November 2021, die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 2022 geändert worden ist, wird zum 3. April 2022 aufgehoben. Insofern gibt es keine Beschränkungen mehr für den Bereich Sport.
 
Wir möchten darauf hinweisen, dass die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen zwar nicht mehr verpflichtend vorgeschrieben ist, aber weiterhin generell empfohlen wird (§ 2 CoronaVO).
 
Quelle WLSB

​
Weitere Informationen:
Die aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
 lesen sie hier


Kultusministerium Baden-Württemberg - aktuelle Regelungen für den Sport im Land --> hier​

Aktuelle Information vom WLSB gibt es auch hier 

​
Hinweis: die hier dargestellten auszugsweisen Textpassagen dienen nur der schnellen und einfachen Information und sind nicht verbindlich. Es gelten immer die offiziell von der Landesregierung veröffentlichten Corona-Regeln.  


Die TSV Hygienekonzepte

Mit unseren auf dieser Seite veröffentlichten Hygienekonzepten regeln wir den Spiel- und Trainingsbetrieb des Turn- und Sportvereins 1909 Affalterbach e.V. (kurz TSV) für das Sportgelände und die Herbert-Müller-Halle in Affalterbach auf Grundlage der Verordnung des Landes Baden-Württemberg und den Empfehlungen des Württembergischen Sportbundes (WLSB). 
 
Wir bitten Sie, diese Regeln und Empfehlungen im Interesse ihrer eigenen Gesundheit und der ihrer Mitspieler bzw. Mittrainierenden dringend einzuhalten.
 
Bitte sprechen sie bei Fragen ihren Übungsleiter bzw. Trainer an.
 
Herzliche Grüße und bitte bleiben sie gesund!
 
Ihr Vorstand des TSV Affalterbach
Andreas Fürst     Manfred Grab     Dirk Dietz

Hygienekonzept Sportgelände Stand 15.06.2021
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Hygienekonzept Herbert-Müller-Halle Stand 18.10.2021
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ARCHIV - CORONA MITTEILUNGEN VOM TSV


19.03.2022
Corona-Regeln ab 19.03.2022 auf einen Blick (s. Download File rechts)
​ 

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23.02.2022
Die aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg lesen sie hier

Heute, am 23. Februar 2022, ist die neue Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in Kraft getreten. Die Corona-Verordnung Sport wurde ebenfalls mit Wirkung zum 23. Februar angepasst.

Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz wurde für die einzelnen Stufen angepasst. Die Alarmstufe II entfällt.
 
Folgende Grenzwerte im Stufensystem gelten ab sofort:
Basisstufe - 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz unter 4,0 und nicht mehr als 249 Intensivbetten belegt
Warnstufe - Ab einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 4,0 oder ab 250 belegten Intensivbetten
Alarmstufe - Ab einer 7-Tage-Hospitalisierugsinzidenz von 15,0 und ab 390 belegten Intensivbetten
 
Aktuell befinden wir uns in der Warnstufe.
 
Wichtigste Änderung für uns im Sport: - "NUN 3G Regel"
 
Zugangsbeschränkungen für den Sport:
Basisstufe – keine Zugangsbeschränkungen
Warnstufe – 3G-Regel
Alarmstufe – 2G-Regel
 
Veranstaltungen können in der Warnstufe wie folgt stattfinden:
  • In geschlossenen Räumen maximal 60 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 6.000 Besucher*innen.
  • ​Im Freien maximal 75% Auslastung, aber nicht mehr als 25.000 Besucher*innen.
  • In beiden Fällen gilt die 3G-Regel.

In allen Stufen gilt weiterhin generell in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht. Personen ab 18 Jahren müssen weiterhin eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen. Im Freien muss eine medizinische Maske getragen werden, wenn das Abstandsgebot nicht dauerhaft eingehalten werden kann.


Hinweis: die hier dargestellten auszugsweisen Textpassagen dienen nur der schnellen und einfachen Information und sind nicht verbindlich. Es gelten immer die offiziell von der Landesregierung veröffentlichten Corona-Regeln.  



Weitere Informationen:
Kultusministerium Baden-Württemberg - aktuelle Regelungen für den Sport im Land --> hier​

Aktuelle Information vom WLSB gibt es auch hier 

20.12.2021
Die geänderte Corona-Verordnung tritt am kommenden Montag, 20. Dezember 2021, in Kraft.

Konkretisierung der Ausnahmen bei der 2Gplus-Regelung.

Ausgenommen von der Testpflicht bei 2Gplus sind:
  • Personen, deren Zweitimpfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt
  • Personen, die mit dem Impfstoff Johnson & Johnson geimpft wurden und deren Impfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt
  • Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben – dazu zählen auch genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung bekommen haben
  • Genesene Personen, deren Genesenennachweis nicht älter als sechs Monate ist
  • Personen, für die keine Empfehlung der STIKO zur Auffrischimpfung vorliegt. Das betrifft Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel mit ärztlicher Bescheinigung.

​20.12.2021
Die geänderte Corona-Verordnung tritt am kommenden Montag, 20. Dezember 2021, in Kraft.

Konkretisierung der Ausnahmen bei der 2Gplus-Regelung.

Ausgenommen von der Testpflicht bei 2Gplus sind:
  • Personen, deren Zweitimpfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt
  • Personen, die mit dem Impfstoff Johnson & Johnson geimpft wurden und deren Impfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt
  • Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben – dazu zählen auch genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung bekommen haben
  • Genesene Person07.12.2021 
​Für die Sportausübung auf Sportanlagen im Freien gilt in der Alarmstufe II 2G. Für die Sportausübung in geschlossenen Räumen gilt in der Alarmstufe II 2G+.

***Folgende Personen sind von der Testpflicht bei der 2G+-Regelung ausgenommen:***
  • Personen mit einer Boosterimpfung
  • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als 6 Monate vergangen sind
  • Genesene, deren Infektion nachweislich maximal 6 Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittel Nukleinsäurennachweis/PCR-Test erfolgen)
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (negativer Corona-Test erforderlich). 
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt (negativer Corona-Test erforderlich).
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppe erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung gibt (gilt nur noch bis 10. Dezember 2021 / negativer Corona-Test erforderlich).

Volljährige Schüler*innen können nicht mehr den Schülerausweis vorlegen, um Zutritt zu erhalten. Für sie gelten die allgemeinen 2G+- bzw. 2G-Zutrittsregelungen.

Die Sonderregelung für Schüler*innen zwischen 12 und 17 Jahren wird noch bis zum 31. Januar 2022 gelten. Insofern hat diese Personengruppe weiterhin ohne Nachweis Zutritt zu Sportstätten und Bädern. Dies gilt allerdings nur in Zeiträumen, in denen an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilgenommen wird. In den Ferien müssen in der Alarmstufe II 6- bis 17-jährige Schüler*innen für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen einen negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Hierbei können auch bei immunisierten Schüler*innen die Ausnahmeregelungen (s. oben) zur Anwendung kommen

Für Veranstalter*innen und Betreiber*innen gilt, dass Test-, Impf- und Genesenennachweise grundsätzlich mit digitalen Anwendungen (z.B. CovPassCheck) kontrolliert und anhand von amtlichen Ausweisdokumenten überprüft werden müssen. Die Vorlage des Ausweisdokuments ist bei mehrfachem Wiederbetreten derselben Veranstaltung nicht erforderlich, wenn beim ersten Zutritt bereit ein Abgleich mit den Daten im Nachweisdokument stattgefunden hat. Zulässig ist auch die Verwendung von Verifikationsmethoden. So kann die Kenntlichmachung einer bei oder vor ersten Zutritt überprüften Person in geeigneter Weise (z.B. mit Bändchen) erfolgen.

26.11.2021 
Aktuelle Regelungen für den Sport im Land

Regelungen für den Freizeitsport
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Corona-Maßnahmen in 4 Inzidenzstufen
File Size: 425 kb
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Regelungen für den Freizeit- und Amateursport ab 05. November 2021
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16.08.2021
Ab heute gilt die neue Corona-Verordnung für Baden-Württemberg mit einigen Änderungen.
Die wichtigste für uns ist, dass ab sofort in Sporthallen die 3G Regelung greift. Das bedeutet, dass nur noch Geimpfte, Genesene oder Getestete in der Halle Sport treiben dürfen. Trainer/Übungsleiter haben die Pflicht dafür Sorge tragen, dass nur noch Berechtigte am Sport in der Halle teilnehmen. Wie die konkrete Umsetzung zu erfolgen hat, muss jetzt noch festgelegt werden.  

Link zum WLSB für weitere Informationen. 

Dort sind auch die Ausnahmen bezüglich Kinder und Jugendliche beschrieben. 

Ab 15.06.2021: Lockerungen bei Inzidenz unter 35 im Landkreis Ludwigsburg 

Ab dem 15. Juni 2021 treten weitere Lockerungen in Kraft, da der Inzidenzwert in Landkreis stabil unter 35 ist. 

Ab sofort entfällt die Testpflicht bei der Ausübung Sport im Freien. 

Weitere Informationen können über diesen Link zum Landratsamt Ludwigsburg eingesehen weden. 


Vereinsbetrieb weiterhin im Lockdown

​15.11.2020
​Die Tage werden kürzer und dunkler und auch der Corona-Himmel über Affalterbach hellt sich leider nicht auf.
Daher muss der Vereinsbetrieb sowohl auf sportlicher als auch administrativer Seite weiterhin im Lockdown bleiben.
Absage der Mitgliederversammlung, Einstellung des Übungs- und Spielbetriebs, Entfall von Abteilungsweihnachtsfeiern und vieles mehr wird in die Vereinsgeschichte eingehen.
Wir verlieren aber genauso wenig die Zuversicht wie unser Vereinswirt Gaetano Falcone, der erneut stark eingeschränkt ist und dennoch voller Tatendrang aus dem Wirtshaus Waldeck heraus ein leckeres Abhol- und Lieferserviceangebot anbietet.
Das sollte uns allen Mut geben für ein ganz anderes Jahr 2021, in dem dann hoffentlich wieder der Sport mit all seinen Facetten im Mittelpunkt stehen wird.
Bleiben Sie gesund!

aktueller Corona-Beschluss 

29.10.2020
Der Bund und die Länder haben am 28. Oktober weitreichende Beschlüsse zur Eindämmung der steigenden Infektionszahlen durch das Coronavirus getroffen. Ab dem 2. November treten bundesweit Einschränkungen in Kraft, die auch unseren Sportbetrieb betreffen.

Deshalb stellen auch wir den Trainings- und Spielbetrieb vom 2. November bis voraussichtlich 30. November 2020 ein.
Die Sportanlage Holzäcker und die Herbert-Müller-Halle bleiben während dieses Zeitraumes geschlossen.
Einzelne Verbände haben sogar noch schneller reagiert und den Spiel- und Trainingsbetrieb ab sofort eingestellt.
 
Wir im TSV Affalterbach haben seit Beginn der Corona-Pandemie im März d.J. immer zeitnah geeignete Konzepte erarbeitet und die Maßnahmen daraus direkt umgesetzt, um unsere Sportler und Übungsleiter zu schützen und auch einer weiteren Ausbreitung entgegenzuwirken. Wir sehen den Vereinssport nicht als Treiber der Pandemie. Im TSV Affalterbach ist es beim Sportbetrieb bisher zu keiner nachgewiesenen Infektion gekommen. Aber auch wir haben natürlich großes Interesse daran Hilfe zu leisten, um, so gut es geht, die Gesundheit unserer Sportlerinnen und Sportler vor dem Coronavirus zu schützen und um damit auch weitere zukünftige Einschränkungen zu vermeiden. Auch wenn die Enttäuschung bei vielen sehr groß ist, müssen wir doch gemeinsam diese Einschränkungen hinnehmen und hoffen, dass sie Wirkung zeigen.
 
Wir hoffen sehr, das Training und den Spielbetrieb im Dezember wieder aufnehmen zu können.
 
Herzliche Grüße und bitte bleiben sie gesund!
 
Ihr Vorstand des TSV Affalterbach
Andreas Fürst         Dirk Dietz        Manfred Grab

Zur Meldung des Landes Baden-Württemberg


Pandemiestufe 3 – Änderungen für den Trainingsbetrieb ​und Absage Mitgliederversammlung

21.10.2020 
An diesem Montag, 19.10.2020, hat die Landesregierung Baden-Württemberg vor dem Hintergrund stark steigender Covid-19-Infektionen im Land die Pandemiestufe 3 ausgerufen. Konkret bedeutet dies, dass Versammlungen von mehr als 10 Personen untersagt sind. Bisher waren 20 Personen erlaubt. Was augenblicklich für Verwirrung sorgt ist die Tatsache, dass es bisher eine Corona-Sport-Verordnung gab, die für den organisierten Sport- und Trainingsbetrieb Sonderregelungen enthalten hatte. Diese wurde bis jetzt nicht geändert und gilt, z.B. für den Fußballbetrieb, aktuell lt. Auskunft des WFV weiter.
 
Der TSV-Vorstand hat folgende Punkte und Regeln für unseren Trainingsbetrieb festgelegt:
  1. Sinn und Ziel der Pandemiestufe 3 ist die weitere Verbreitung von Covid-19-Infektionen zu verhindern 
  2. Wir als TSV wollen dabei auch Vorbild sein und uns an die gelten Regeln halten  
  3. Die Infektionsgefahr in der Sporthalle ist wesentlich größer als im Freien
  4. Deshalb wird der Trainingsbetrieb in der Halle mit ständiger Bewegung (z.B. Handball, Basketball, Volleyball, Kinderturnen usw.) auf 10 Personen begrenzt 
  5. Ausgenommen sind Gymnastikgruppen ohne "Laufbewegung" und einem festen Standplatz und entsprechendem Abstand in der Halle 
  6. Alle Teilnehmer halten sich an die geltenden Hygienevorschriften. Das heißt:
  • Hände desinfizieren.
  • Maske tragen bis zum Platz und wieder zurück
  • Abstand halten
  • sofortiges Verlassen des Trainingsgeländes.
 
Die für den 06.11.2020 geplante Mitgliederversammlung sagen wir aufgrund der aktuellen Situation ab.
 
Herzliche Grüße und bitte bleiben sie gesund!
 
Ihr Vorstand des TSV Affalterbach
Andreas Fürst         Dirk Dietz        Manfred Grab
​

Gerne sind wir auch persönlich für Sie da!


Geschäftsstelle

Seestr. 17
71563 Affalterbach
Impressum & Datenschutz

Öffnungszeiten

Dienstag 16:00-19:00 Uhr

Mail

kontakt@tsv-affalterbach.de


Telefon / Fax

Vereinsvorstand

Tel. 07144 / 38862
Fax. 07144 / 880525
Manfred Grab
Andreas Fürst
Dirk Dietz